// Ihr Weg zur Reha
Das Flexi-Renten-Gesetz
Das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben macht die Kinder-Reha im Paragrafen 15a SGB VI nun zu einer Pflichtleistung, wenn die Erkrankung des Kindes Auswirkungen auf seine künftige Erwerbsfähigkeit hat. Bei der Begleitung des Kindes im Rahmen einer Reha-Maßnahme gibt es keine Altersbeschränkung mehr. Weiter ist die Mitaufnahme von Begleitpersonen und ggf. der gesamten Familie nun gesetzlich verankert.
Der diesbezügliche Abschnitt im Gesetz lautet in Auszügen:
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für:
1. Kinder von Versicherten,
2. Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
3. Kinder, die eine Waisenrente beziehen.
Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.
(2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme:
1. Einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist.
2. Der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist.
Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.
Die stationären Leistungen werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier
Verfahrensabsprache zur Familienorientierten Nachsorge
Um sicherzustellen, dass im Rahmen der Leistungsgesetze der Renten- und Krankenversicherung schwerst chronisch kranke Kinder und ihre Familien in Einzelfällen und nach einheitlichen Voraussetzungen unbürokratisch eine Rehabilitationsleistung im Rahmen der „Familienorientierten Rehabilitation“ erhalten können, haben sich die nachstehend genannten Organisationen auf eine Verfahrensabsprache geeinigt:
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- die Deutsche Rentenversicherung Bund
- der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung
- des AOK-Bundesverbandes
- des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen
- des IKK e.V.
- der Knappschaft
- des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
- sowie des Verbandes der Ersatzkassen e.V.
Hier die Verfahrensabsprache als PDF-Datei im Originalwortlaut.
» Danke für die Hilfe, die wir in Tannheim erfahren durften. Wir sind von eurer Klinik rundum begeistert. Durch Gespräche, Therapien und Anwendungen sind wir zur Ruhe gekommen, konnten uns als Familie neu finden. Wir konnten seit langem einmal unsere Sorgen vergessen.